Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1988Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
ZENTRALE BEHÖRDEN
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietskörperschaften besteht, steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die zentrale Behörde, an welche die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.
Anmerkung
Zur Bestimmung der zentralen Behörden siehe die Erklärungen der Vertragsstaaten und § 1 des Durchführungsgesetzes BGBl. Nr. 513/1988.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12034595
Alte Dokumentnummer
N2198821118S