Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1988Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37 und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37 und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1986,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12034806
Alte Dokumentnummer
N2198825999S