Kurztitel
Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 428/1996Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1996,
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Gemäß § 5 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, wird festgestellt, daß gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika Gegenseitigkeit besteht. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Halbleiterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, wird festgestellt, daß gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika Gegenseitigkeit besteht.
Der Anspruch auf Halbleiterschutz wird daher auf Staatsangehörige der genannten Staaten, auf natürliche Personen, die in den genannten Staaten ihren ständigen Wohnsitz haben, sowie auf juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die in den genannten Staaten eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, ausgedehnt.