Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2013Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (Paragraph eins,) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
NOR12034860
alte Dokumentnummer
N2198910224H