Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2000Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
§ 9. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen.Paragraph 9, (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Absatz 2,) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12034866
alte Dokumentnummer
N2198910230H