Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 658/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Übernahmswert

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Können sich die Miterben über den Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar ist bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.
  2. Absatz 2,Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Hofeigentümers, die wirtschaftlich nicht unbedeutend sind und vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können (Paragraph 3, Absatz 3,), sind jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR12034996

alte Dokumentnummer

N2198910402J