Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
„Abkommen'' das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979;
„nationale Behörde'' die für die Registrierung von Marken zuständige nationale Behörde eines Vertragslandes oder die gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer gemäß Artikel 9quater Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens;
iii) „Internationales Büro'' das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) und, für die Dauer ihres Bestehens, die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
„Gesuch um internationale Registrierung'' das nach dem Abkommen eingereichte Gesuch um internationale Registrierung;
„Gesuch um Eintragung einer Änderung'' das Gesuch um Eintragung einer eine internationale Registrierung betreffenden Änderung;
„Hinterleger'' die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das Gesuch um internationale Registrierung eingereicht wird;
vii) „Inhaber'' die natürliche oder juristische Person, deren Name im internationalen Register als Inhaber der internationalen Registrierung eingetragen ist;
viii) „juristische Person'' die juristische Person nach dem für sie geltenden Gesetz; einer juristischen Person gleichgestellt ist auch jede Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die gemäß dem nationalen Recht, nach dem sie gegründet wurde, Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann, obwohl sie keine juristische Person ist;
„internationale Registrierung'' die gemäß dem Abkommen vorgenommene Registrierung einer Marke;
„internationales Register'' unabhängig von seiner Form das Register, in das die in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Eintragungen aufgenommen werden;
„Vertragsland'' jedes Land, das dem Abkommen angehört;
xii) „beteiligtes Land'' jedes Land, auf das sich die Wirkungen einer internationalen Registrierung oder einer territorialen Ausdehnung des Schutzes nach der Registrierung gemäß Artikel 3ter des Abkommens erstreckt;
xiii) „Ursprungsland'' das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens definierte Land;
xiv) „Land des Inhabers'' das Vertragsland, in dem der Inhaber einer internationalen Registrierung seine gewerbliche oder Handelsniederlassung oder, mangels einer solchen Niederlassung, das Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, mangels eines solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
„internationale Klassifikation der Bildbestandteile'' die durch das Wiener Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12. Juni 1973 geschaffene Klassifikation;
xvi) „internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen'' die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke