Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 2

Vertretung vor dem Internationalen Büro

  1. Absatz eins,a) Ein Vertreter gilt als ordnungsgemäß bevollmächtigt, wenn er nach Buchstaben b bis h bestellt worden ist.
    1. Litera b
      Der Hinterleger oder Inhaber kann nur einen Vertreter bestellen.
    2. Litera c
      Wird eine Kanzlei oder ein Büro von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Markensachen als Vertreter angegeben, so gilt diese(s) als ein einziger Vertreter.
    3. Litera d
      Werden mehrere Vertreter angegeben, so gilt der in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet, zuerst genannte Vertreter als der einzige ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter.
    4. Litera e
      Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels sowie jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung ist vorbehaltlich Absatz 3 beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes des Inhabers zu beantragen.
    5. Litera f
      Die Eintragung eines Vertreters kann kostenlos beantragt werden durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für das Gesuch um internationale Registrierung, des Formulars für die Eintragung einer Änderung oder Berichtigung einer internationalen Registrierung oder des Formulars für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.
    6. Litera g
      Die Eintragung eines Vertreterwechsels oder jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung kann kostenlos beantragt werden anläßlich der Eintragung einer Änderung oder einer Berichtigung der internationalen Registrierung oder der Erneuerung einer internationalen Registrierung durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für die Eintragung einer Änderung, des Formulars für die Eintragung einer Berichtigung oder des Formulars zur Beantragung der Erneuerung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.
    7. Litera h
      Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder jeder den Vertreter betreffenden Änderung kann darüber hinaus mit dem hierfür vorgesehenen Formular jederzeit durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers beantragt werden. Für diese Eintragung ist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer vi vorgesehene Gebühr zu entrichten.
    8. Litera i
      Entspricht das Gesuch um Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung nicht den in Buchstaben b bis h genannten Voraussetzungen, so behandelt das Internationale Büro es als nicht gestellt und unterrichtet hierüber die nationale Behörde, durch deren Vermittlung das Gesuch eingereicht worden ist, oder die Person, von der das Gesuch eingereicht worden ist.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich Regel 24 richtet das Internationale Büro jede gemäß dieser Ausführungsordnung für den Hinterleger oder den Inhaber bestimmte Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter; jede an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter gerichtete Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung hat dieselben Wirkungen, wie wenn sie an den Hinterleger oder Inhaber gerichtet worden wäre. Jede Mitteilung des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Internationale Büro hat dieselben Wirkungen, wie wenn sie durch den Hinterleger oder den Inhaber erfolgt wäre.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e
    1. Litera i
      kann der Widerruf der Vertreterbestellung kostenlos durch eine an das Internationale Büro gerichtete, vom Inhaber unterzeichnete schriftliche Mitteilung erfolgen; das Internationale Büro teilt diesen Widerruf der nationalen Behörde des Landes des Inhabers sowie dem Vertreter, dessen Bestellung widerrufen wird, mit;
    2. Sub-Litera, i, i
      kann die Niederlegung des Mandats kostenlos durch eine vom Vertreter unterzeichnete schriftliche Mitteilung an das Internationale Büro erfolgen; das Internationale Büro teilt diese Niederlegung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers sowie dem Inhaber mit.
  4. Absatz 4,Die Eintragung eines Vertreters gilt als Widerruf einer früheren Vertreterbestellung.
  5. Absatz 5,Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung erfolgt unter dem Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines der Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs ist. Diese Eintragungen werden weder den Behörden der beteiligten Länder mitgeteilt noch in der Zeitschrift „Les Marques internationales'' veröffentlicht.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035065

Alte Dokumentnummer

N2198916165T