Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 3
Hinterleger, Inhaber
(1)Absatz eins,Mehrere natürliche oder juristische Personen können, sofern das Ursprungsland für sämtliche Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
(2)Absatz 2,Mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035100
Alte Dokumentnummer
N2198916200T