Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 501.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 5

Form der Mitteilungen an das Internationale Büro

  1. Absatz eins,Sämtliche Mitteilungen an das Internationale Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Angaben an das Internationale Büro durch Telegraph, Fernschreiber oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen Mitteilung unter der Voraussetzung, daß
    1. Litera i
      diese Angaben bei Eingang beim Internationalen Büro in leserlicher Form in der in Regel 7 festgelegten Arbeitssprache abgefaßt sind und daß,
    2. Sub-Litera, i, i
      sofern für die auf diese Weise übermittelten Angaben die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben ist, die in diesem Formular angegebenen Überschriften und Bezugsnummern ebenfalls übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Muß gemäß dieser Ausführungsordnung ein Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so gilt die Übermittlung von Angaben durch die in Absatz 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen Unterschrift eingeht. Auf Grund dieser Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro wirksam.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035067

Alte Dokumentnummer

N2198916167T