Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 7
Arbeitssprache
(1)Absatz eins,Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische Sprache.
(2)Absatz 2,Insbesondere werden das Gesuch um internationale Registrierung, das Gesuch um Eintragung einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen, die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen, die Mitteilungen der Ungültigerklärung sowie die vom Internationalen Büro über den Inhalt des internationalen Registers erteilten Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in französischer Sprache abgefaßt.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035069
Alte Dokumentnummer
N2198916169T