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Art. 10 § 37

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 § 3701.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 37

Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung bestimmter

Registrierungen

  1. Absatz eins,Trägt eine zwischen dem 15. Dezember 1966 und dem 15. Dezember 1973 vorgenommene internationale Registrierung zwei Registrierungsdaten, und zwar eines nach dem Abkommen in der am 15. Juni 1957 in Nizza oder am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung, und das andere nach dem Abkommen in der am 2. Juni 1934 in London revidierten Fassung, und wird diese Registrierung fristgerecht unter Berücksichtigung beider Registrierungsdaten erneuert, so ist das ältere Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
  2. Absatz 2,Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht, fristgerecht vorgenommen, so ist dieses Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
  3. Absatz 3,Sind bei einer internationalen Registrierung, deren Erneuerung beantragt wird, die Waren und Dienstleistungen nicht nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen gruppiert, so nimmt das Internationale Büro diese Gruppierung vor, nach Konsultierung des Inhabers oder der nationalen Behörde, wenn diese die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt hat, soweit die in Regel 27 Absatz 2 genannten Fristen dies gestatten. Diese Gruppierung bedeutet keine Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035099

Alte Dokumentnummer

N2198916199T