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Art. 2 § 10

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1001.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 10

Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr

  1. Absatz eins,Dem Gesuch um internationale Registrierung sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgelegte Grundgebühr, die für 20 Jahre oder für einen Zeitabschnitt von 10 Jahren entrichtet werden kann, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii festgelegte Ergänzungsgebühr sowie gegebenenfalls die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Zusatzgebühr, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Zusatzgebühr und die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festgelegte Zusatzgebühr beizufügen.
  2. Absatz 2,Ist die Grundgebühr nur für einen ersten Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden, so muß die Restgrundgebühr, deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegeben ist, vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren, gerechnet von der internationalen Registrierung, an das Internationale Büro gezahlt werden.
  3. Absatz 3,Wenn die Restgrundgebühr nicht vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren gezahlt worden ist, verliert der Markeninhaber die Vorteile aus der Registrierung, die gelöscht wird, sofern nicht das Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Datum des Ablaufs des Zeitabschnitts von zehn Jahren, im Besitz der Restgrundgebühr und der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzten Zuschlagsgebühr ist.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035072

Alte Dokumentnummer

N2198916172T