Rechtstracker.at

Art. 2 § 9

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 901.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 9

Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende

Unterlagen

  1. Absatz eins,Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil oder will der Hinterleger eine Wortmarke in einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so sind dem Gesuch um internationale Registrierung, ausgenommen im Fall des Absatzes 2 Ziffer ii, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i angegebene Zusatzgebühr und zusätzlich zu der Abbildung in dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer vii zwei Abbildungen der Marke in schwarz-weiß mit denselben Maßen beizufügen.
  2. Absatz 2,Enthält das Gesuch um internationale Registrierung eine Farbbeanspruchung, so sind ihm beizufügen:
    1. Litera i
      wenn der Hinterleger die Veröffentlichung der Marke in schwarz-weiß wünscht, 50 farbige Abbildungen dieser Marke, die das Format A4 (210 mm x 297 mm) nicht überschreiten dürfen, mit der Maßgabe, daß Absatz 1 darüber hinaus anzuwenden ist, wenn die Marke einen bildlichen Bestandteil enthält oder wenn der Hinterleger eine Wortmarke in einer besonderen Schriftform registrieren lassen will;
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn der Hinterleger die farbige Veröffentlichung der Marke wünscht, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Zusatzgebühr sowie zusätzlich zu der Abbildung in dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer viii zwei farbige Abbildungen dieser Marke mit denselben Maßen, wie die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer vii genannte Abbildung in schwarz-weiß.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 1 und 2 Ziffer ii genannten Abbildungen müssen frei von Überschreibungen und von ausreichender Qualität sein, um eine deutliche Wiedergabe der Marke in allen ihren Einzelheiten zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,In einer dem Gesuch um internationale Registrierung beigefügten gesonderten Mitteilung kann die nationale Behörde anzeigen, daß der Hinterleger auf den Schutz in einem oder mehreren Ländern für Waren und Dienstleistungen, die in dem Gesuch angegeben sind, verzichtet.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035071

Alte Dokumentnummer

N2198916171T