Rechtstracker.at

Art. 3 § 12

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1201.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 12

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

  1. Absatz eins,Sind die Waren und Dienstleistungen, für die im Gesuch um internationale Registrierung der Schutz der Marke beansprucht wird, nicht gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xii nach Klassen gruppiert oder hält das Internationale Büro die angegebene Klassifizierung für unzutreffend, so unterbreitet es der nationalen Behörde seine Vorschläge bezüglich der Klassifizierung. Ergibt sich auf Grund dieser Vorschläge, daß eine in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr zu zahlen ist, so teilt das Internationale Büro dies dem Hinterleger oder der nationalen Behörde mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
  2. Absatz 2,In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das Internationale Büro dem Hinterleger oder der nationalen Behörde, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind, ferner mit, daß eine Klassifizierungsgebühr, deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt ist, zu entrichten ist.
  3. Absatz 3,Die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr sind innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Vorschläge des Internationalen Büros an gerechnet, zu zahlen.
  4. Absatz 4,Hat das Internationale Büro bis zum Ablauf der in Absatz 3 angegebenen Frist keine Gegenäußerung zu seinen Vorschlägen erhalten, und sind die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr innerhalb dieser Frist entrichtet worden, so registriert das Internationale Büro die Marke vorbehaltlich der Regeln 11 und 13 mit der von ihm vorgeschlagenen Klassifizierung.
  5. Absatz 5,Ist innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Frist eine Gegenäußerung eingegangen, so kann das Internationale Büro entweder, falls diese Frist es erlaubt, neue Vorschläge unterbreiten oder, falls die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr innerhalb dieser Frist entrichtet worden sind, die Marke vorbehaltlich der Regeln 11 und 13 mit der Klassifizierung registrieren, die es für zutreffend erachtet.
  6. Absatz 6,Ist der als Zusatzgebühr zu entrichtende Betrag nicht innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Frist entrichtet worden, so wird das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
  7. Absatz 7,Wird der als Gebühr für die Klassifizierung zu entrichtende Betrag nicht innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Frist bezahlt, so setzt das Internationale Büro zur Zahlung dieses Betrags eine Frist von gleicher Dauer und teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit. Wird der Betrag auch innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so wird das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035074

Alte Dokumentnummer

N2198916174T