Rechtstracker.at

Art. 3 § 13

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1301.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 13

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit zu unbestimmten,

unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriffen

  1. Absatz eins,Ist das Internationale Büro der Auffassung, daß für Waren oder Dienstleistungen in dem Gesuch um internationale Registrierung zu unbestimmte, unverständliche oder sprachlich unrichtige Begriffe angegeben sind, so teilt es dies der nationalen Behörde mit und unterbreitet ihr gegebenenfalls Änderungsvorschläge mit der Aufforderung, das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dieser Mitteilung an, in Ordnung zu bringen.
  2. Absatz 2,Wird das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Frist nicht in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit.
  3. Absatz 3,Wird das Gesuch um internationale Registrierung nicht innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten Frist in Ordnung gebracht, so registriert das Internationale Büro die Marke mit dem zu unbestimmten, unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriff, sofern die nationale Behörde die Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner Auffassung zu unbestimmt, unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Wurde von der nationalen Behörde keine Klasse angegeben, so streicht das Internationale Büro diesen Begriff von Amts wegen; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035075

Alte Dokumentnummer

N2198916175T