Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 14Artikel 4, Paragraph 14
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL 4
Internationale Registrierung
Regel 14
Registrierung der Marke im internationalen Register
(1)Absatz eins,Liegt dem Internationalen Büro ein dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechendes Gesuch um internationale Registrierung vor, so nimmt es die Registrierung der Marke im internationalen Register vor.
(2)Absatz 2,Die Registrierung der Marke enthält oder gibt an:
das Datum der internationalen Registrierung;
das Datum, an dem die Marke tatsächlich im internationalen Register eingetragen worden ist;
iii) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren, für den die Grundgebühr gezahlt worden ist;
die Ordnungsnummer der internationalen Registrierung;
den Namen und die Anschrift des Inhabers und gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;
wenn die Anschrift des Inhabers ein anderes Land als das Ursprungsland angibt, den Grund, weshalb dieses Land das Ursprungsland ist;
vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß und, im Falle einer Farbbeanspruchung, eine farbige Abbildung der Marke;
viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung;
gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation für Bildbestandteile;
gegebenenfalls den Vermerk " marque plastique ";
gegebenenfalls die Transliteration gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer x und die Übersetzung gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii;
xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';
xiii) die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen;
xiv) das Ursprungsland, die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke, die in diesem Land zum Zeitpunkt des Gesuchs um internationale Registrierung in Kraft ist;
gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;
xvi) die Länder, für die der Schutz beantragt wird, gegebenenfalls mit den gemäß Regel 9 Absatz 4 mitgeteilten Schutzverzichten;
xvii) gegebenenfalls die Erklärung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xviii;
xviii) gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xix;
xix) gegebenenfalls die fakultativen Angaben gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer i;
gegebenenfalls die Angaben über den Vertreter.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke