Rechtstracker.at

Art. 4 § 14

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1401.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

KAPITEL 4

Internationale Registrierung

Regel 14

Registrierung der Marke im internationalen Register

  1. Absatz eins,Liegt dem Internationalen Büro ein dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechendes Gesuch um internationale Registrierung vor, so nimmt es die Registrierung der Marke im internationalen Register vor.
  2. Absatz 2,Die Registrierung der Marke enthält oder gibt an:
    1. Litera i
      das Datum der internationalen Registrierung;
    2. Sub-Litera, i, i
      das Datum, an dem die Marke tatsächlich im internationalen Register eingetragen worden ist;

iii) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren, für den die Grundgebühr gezahlt worden ist;

  1. Sub-Litera, i, v
    die Ordnungsnummer der internationalen Registrierung;
    1. Litera v
      den Namen und die Anschrift des Inhabers und gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;
  2. Sub-Litera, v, i
    wenn die Anschrift des Inhabers ein anderes Land als das Ursprungsland angibt, den Grund, weshalb dieses Land das Ursprungsland ist;

vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß und, im Falle einer Farbbeanspruchung, eine farbige Abbildung der Marke;

viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung;

  1. Sub-Litera, i, x
    gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation für Bildbestandteile;
    1. Litera x
      gegebenenfalls den Vermerk " marque plastique ";
  2. Sub-Litera, x, i
    gegebenenfalls die Transliteration gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer x und die Übersetzung gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii;

xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';

xiii) die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen;

xiv) das Ursprungsland, die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke, die in diesem Land zum Zeitpunkt des Gesuchs um internationale Registrierung in Kraft ist;

  1. Sub-Litera, x, v
    gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;

xvi) die Länder, für die der Schutz beantragt wird, gegebenenfalls mit den gemäß Regel 9 Absatz 4 mitgeteilten Schutzverzichten;

xvii) gegebenenfalls die Erklärung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xviii;

xviii) gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xix;

xix) gegebenenfalls die fakultativen Angaben gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer i;

  1. Sub-Litera, x, x
    gegebenenfalls die Angaben über den Vertreter.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035076

Alte Dokumentnummer

N2198916176T