Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 15Artikel 4, Paragraph 15
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1)Absatz eins,Die internationale Registrierung erhält das Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um internationale Registrierung ist.
(2)Absatz 2,Hingegen
erhält die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung eingegangen ist, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht;
wenn bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen ist, erhält die internationale Registrierung das Datum dieser Eintragung, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht.
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen das Gesuch um internationale Registrierung nicht vorschriftsmäßig ist, gilt als Datum des Eingangs dieses Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der Absätze 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung gebracht worden ist.
(4)Absatz 4,Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum des in Regel 11 Absatz 1 genannten Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung. Als Mangel hinsichtlich wesentlicher Teile gilt, wenn:
das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu der Person oder Anschrift des Hinterlegers enthält;
das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu dem Vertragsland enthält, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, zu dem Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, zu dem Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
iii) das Gesuch um internationale Registrierung nicht die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke enthält, die im Ursprungsland in Kraft ist;
das Gesuch um internationale Registrierung keine Wiedergabe der Marke enthält;
das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Waren und Dienstleistungen enthält, für die der Schutz der Marke beansprucht wird;
das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Länder enthält, für die um Schutz nachgesucht wird;
vii) das Gesuch um internationale Registrierung keine Erklärung der nationalen Behörde des Ursprungslandes enthält, die bescheinigt, daß sämtliche Angaben in diesem Gesuch hinsichtlich der Marke und ihres Inhabers mit denen des nationalen Registers übereinstimmen;
viii) keine Gebühren an das Internationale Büro gezahlt worden sind oder der gezahlte Betrag nicht ausreicht, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 5 Ziffer i anwendbar ist.
(5)Absatz 5,Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung, wenn:
das Gesuch um internationale Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig ist, vorausgesetzt, daß der als Klassifizierungsgebühr zu entrichtende Betrag und gegebenenfalls der als Zusatzgebühr zu entrichtende Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 3 angegebenen Frist von drei Monaten gezahlt worden ist;
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035077
Alte Dokumentnummer
N2198916177T