Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 16Artikel 5, Paragraph 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL 5
Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung
bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen
Regel 16
Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen
und der auf die Schutzverweigerungen folgenden
Endentscheidungen
(1)Absatz eins,Die in Artikel 5 des Abkommens genannten vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede internationale Registrierung in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß angeben:
die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat;
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und diejenige der nationalen Basiseintragung;
iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;
die Gründe der Schutzverweigerung;
wenn die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die der Schutz verweigert wird;
die nationale(n) oder internationale(n) ältere(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten wird bzw. werden, die Waren und Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen nationalen Marken registriert sind (diese Angaben können in der im nationalen Register gebrauchten Originalsprache erfolgen), die Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern der entgegengehaltenen Marken sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen nationalen Marken beizufügen, wenn diese einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweisen oder eine Farbe oder Farbenzusammenstellung beanspruchen;
vii) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;
viii) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls mit der Angabe, daß das Rechtsmittel durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen Vertreters einzureichen ist;
das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidung muß die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers dieser Registrierung angeben.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035078
Alte Dokumentnummer
N2198916178T