Rechtstracker.at

Art. 5 § 16

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 1601.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

KAPITEL 5

Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung

bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Regel 16

Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen

und der auf die Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen

  1. Absatz eins,Die in Artikel 5 des Abkommens genannten vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede internationale Registrierung in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß angeben:
    1. Litera i
      die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und diejenige der nationalen Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

  1. Sub-Litera, i, v
    die Gründe der Schutzverweigerung;
    1. Litera v
      wenn die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die der Schutz verweigert wird;
  2. Sub-Litera, v, i
    die nationale(n) oder internationale(n) ältere(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten wird bzw. werden, die Waren und Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen nationalen Marken registriert sind (diese Angaben können in der im nationalen Register gebrauchten Originalsprache erfolgen), die Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern der entgegengehaltenen Marken sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen nationalen Marken beizufügen, wenn diese einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweisen oder eine Farbe oder Farbenzusammenstellung beanspruchen;

vii) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

viii) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls mit der Angabe, daß das Rechtsmittel durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen Vertreters einzureichen ist;

  1. Sub-Litera, i, x
    das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
  1. Absatz 3,Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidung muß die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers dieser Registrierung angeben.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035078

Alte Dokumentnummer

N2198916178T