Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 17Artikel 5, Paragraph 17
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 17
Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der
Schutzverweigerungen
(1)Absatz eins,Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das Internationale Büro abgesandt werden, spätestens vor Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem die Marke oder das Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes im internationalen Register eingetragen worden ist; maßgebend ist der Poststempel. Ist der Poststempel unleserlich oder fehlt er, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, als wäre sie 20 Tage vor ihrem Eingangsdatum beim Internationalen Büro abgesandt worden; liegt jedoch das so festgelegte Absendedatum vor dem Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, als wäre sie an diesem Tag abgesandt worden.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt,
wenn sie laut Poststempel nach Ablauf der in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist an das Internationale Büro abgesandt wurde;
wenn sie mit unleserlichem oder fehlendem Poststempel beim Internationalen Büro später als 20 Tage nach Ablauf der in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist eingeht;
iii) wenn sie die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, nicht angibt;
wenn sie nicht die Unterschrift dieser Behörde trägt;
wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, sofern nicht andere Angaben in der Mitteilung die Feststellung dieser Registrierung ermöglichen;
wenn sie keinen Grund für die Schutzverweigerung angibt.
(3)Absatz 3,In den in Absatz 2 genannten Fällen
übermittelt das Internationale Büro eine Ausfertigung der Mitteilung der Schutzverweigerung an die nationale Behörde des Ursprungslandes und an den Inhaber sowie an die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist;
unterrichtet das Internationale Büro die nationale Behörde, die die Mitteilung übersandt hat, die nationale Behörde des Ursprungslandes und den Inhaber sowie die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist, davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt wird, und gibt die Gründe dafür an.
(4)Absatz 4,In den in Absatz 2 nicht genannten Fällen trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung unverzüglich in das internationale Register ein und übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an die nationale Behörde des Ursprungslandes und an den Inhaber sowie an die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist. Entspricht jedoch die Mitteilung Regel 16 Absatz 1 und 2 in anderen als den in Absatz 2 der vorliegenden Regel genannten Punkten nicht, so hat die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die Mitteilung auf Verlangen des Internationalen Büros, auf Verlangen der nationalen Behörde des Landes des Inhabers oder auf Verlangen des Inhabers unverzüglich in Ordnung zu bringen.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035079
Alte Dokumentnummer
N2198916179T