Rechtstracker.at

Art. 5 § 17

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 1701.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 17

Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der

Schutzverweigerungen

  1. Absatz eins,Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das Internationale Büro abgesandt werden, spätestens vor Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem die Marke oder das Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes im internationalen Register eingetragen worden ist; maßgebend ist der Poststempel. Ist der Poststempel unleserlich oder fehlt er, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, als wäre sie 20 Tage vor ihrem Eingangsdatum beim Internationalen Büro abgesandt worden; liegt jedoch das so festgelegte Absendedatum vor dem Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, als wäre sie an diesem Tag abgesandt worden.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt,
    1. Litera i
      wenn sie laut Poststempel nach Ablauf der in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist an das Internationale Büro abgesandt wurde;
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn sie mit unleserlichem oder fehlendem Poststempel beim Internationalen Büro später als 20 Tage nach Ablauf der in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist eingeht;

iii) wenn sie die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, nicht angibt;

  1. Sub-Litera, i, v
    wenn sie nicht die Unterschrift dieser Behörde trägt;
    1. Litera v
      wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, sofern nicht andere Angaben in der Mitteilung die Feststellung dieser Registrierung ermöglichen;
  2. Sub-Litera, v, i
    wenn sie keinen Grund für die Schutzverweigerung angibt.
  1. Absatz 3,In den in Absatz 2 genannten Fällen
    1. Litera i
      übermittelt das Internationale Büro eine Ausfertigung der Mitteilung der Schutzverweigerung an die nationale Behörde des Ursprungslandes und an den Inhaber sowie an die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist;
    2. Sub-Litera, i, i
      unterrichtet das Internationale Büro die nationale Behörde, die die Mitteilung übersandt hat, die nationale Behörde des Ursprungslandes und den Inhaber sowie die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist, davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt wird, und gibt die Gründe dafür an.
  2. Absatz 4,In den in Absatz 2 nicht genannten Fällen trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung unverzüglich in das internationale Register ein und übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an die nationale Behörde des Ursprungslandes und an den Inhaber sowie an die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist. Entspricht jedoch die Mitteilung Regel 16 Absatz 1 und 2 in anderen als den in Absatz 2 der vorliegenden Regel genannten Punkten nicht, so hat die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die Mitteilung auf Verlangen des Internationalen Büros, auf Verlangen der nationalen Behörde des Landes des Inhabers oder auf Verlangen des Inhabers unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035079

Alte Dokumentnummer

N2198916179T