Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 18Artikel 5, Paragraph 18
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 18
Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen
(1)Absatz eins,Wird eine internationale Registrierung von den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, so hat die nationale Behörde dieses Landes diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat; jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem (Anm.: richtig: eingeschriebenem) Brief in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro zu richten.Wird eine internationale Registrierung von den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, so hat die nationale Behörde dieses Landes diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat; jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem Anmerkung, richtig: eingeschriebenem) Brief in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro zu richten.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung muß angeben:
die Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen hat;
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls diejenige der nationalen Basiseintragung;
iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;
wenn die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die sie ausgesprochen worden ist;
die ältere(n) nationale(n) oder internationale(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten worden ist bzw. sind, ihre Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern, sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber;
die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;
vii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde.
(3)Absatz 3,Auf Ersuchen des Internationalen Büros übersendet die nationale Behörde des Landes, die die Ungültigerklärung mitteilt, diesem eine Abschrift der Entscheidung über die Ungültigerklärung, sofern die nationale Gesetzgebung dieses Landes die Behörde hierzu ermächtigt.
(4)Absatz 4,Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung beim Internationalen Büro unter Angabe des Datums, an dem sie ergangen ist, in das internationale Register eingetragen.
(5)Absatz 5,Das Internationale Büro übermittelt eine Ausfertigung der Mitteilung der Ungültigerklärung an die nationale Behörde des Landes des Inhabers und an den Inhaber. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde auf deren Ersuchen eine Abschrift der Ungültigerklärung, sofern ihm diese gemäß Absatz 3 zur Verfügung steht.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035080
Alte Dokumentnummer
N2198916180T