Rechtstracker.at

Art. 5 § 18

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 1801.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 18

Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen

  1. Absatz eins,Wird eine internationale Registrierung von den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, so hat die nationale Behörde dieses Landes diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat; jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem Anmerkung, richtig: eingeschriebenem) Brief in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro zu richten.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung muß angeben:
    1. Litera i
      die Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen hat;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls diejenige der nationalen Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

  1. Sub-Litera, i, v
    wenn die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die sie ausgesprochen worden ist;
    1. Litera v
      die ältere(n) nationale(n) oder internationale(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten worden ist bzw. sind, ihre Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern, sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber;
  2. Sub-Litera, v, i
    die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

vii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde.

  1. Absatz 3,Auf Ersuchen des Internationalen Büros übersendet die nationale Behörde des Landes, die die Ungültigerklärung mitteilt, diesem eine Abschrift der Entscheidung über die Ungültigerklärung, sofern die nationale Gesetzgebung dieses Landes die Behörde hierzu ermächtigt.
  2. Absatz 4,Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung beim Internationalen Büro unter Angabe des Datums, an dem sie ergangen ist, in das internationale Register eingetragen.
  3. Absatz 5,Das Internationale Büro übermittelt eine Ausfertigung der Mitteilung der Ungültigerklärung an die nationale Behörde des Landes des Inhabers und an den Inhaber. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde auf deren Ersuchen eine Abschrift der Ungültigerklärung, sofern ihm diese gemäß Absatz 3 zur Verfügung steht.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035080

Alte Dokumentnummer

N2198916180T