Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 19Artikel 5, Paragraph 19
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 19
Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen
Jede rechtskräftige gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung, mit der das Verfügungsrecht des Inhabers über eine internationale Registrierung in einem beteiligten Land eingeschränkt wird, kann auf Ersuchen der nationalen Behörde dieses Landes in das internationale Register eingetragen werden. Dem Ersuchen ist eine Abschrift der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung, deren Eintragung beantragt wird, sowie eine von dieser Behörde abgefaßte Zusammenfassung der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung beizufügen.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035081
Alte Dokumentnummer
N2198916181T