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Art. 6 § 21

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 2101.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 21

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung

  1. Absatz eins,Entspricht das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der Inhaber aufgefordert, dieses Gesuch in Ordnung zu bringen.
  2. Absatz 2,Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Inhaber mit.
  3. Absatz 3,Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035083

Alte Dokumentnummer

N2198916183T