Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 21Artikel 6, Paragraph 21
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 21
Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung
(1)Absatz eins,Entspricht das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der Inhaber aufgefordert, dieses Gesuch in Ordnung zu bringen.
(2)Absatz 2,Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Inhaber mit.
(3)Absatz 3,Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035083
Alte Dokumentnummer
N2198916183T