Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 22Artikel 6, Paragraph 22
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 22
Eintragung der Änderung in das internationale Register und
Eintragungsdatum
(1)Absatz eins,Die Änderung, die die internationale Registrierung berührt, wird im internationalen Register unter dem Datum des Tages eingetragen, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um Eintragung einer Änderung ist.
(2)Absatz 2,Die Teilübertragung wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, eingetragen; der übertragene Teil wird als eigene internationale Registrierung eingetragen und erhält die Nummer der Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, wobei der Nummer ein Großbuchstabe beigefügt wird.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035084
Alte Dokumentnummer
N2198916184T