Rechtstracker.at

Art. 6 § 23

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 2301.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 23

Berichtigungen

  1. Absatz eins,Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung beeinträchtigen können, sind vom internationalen Büro zu berichtigen, wenn das von der nationalen Behörde eingereichte Gesuch um Berichtigung beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der internationalen Registrierung oder der Eintragung in das internationale Register eingeht, die Gegenstand der Änderung ist.
  3. Absatz 3,Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung nicht beeinträchtigen können, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen in das internationale Register ein.
  5. Absatz 5,Soweit eine von einer nationalen Behörde ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte Angabe berührt, gilt Regel 17 entsprechend; das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung ist vom Internationalen Büro als das Datum der Eintragung gemäß Regel 17 Absatz 1 anzusehen.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035085

Alte Dokumentnummer

N2198916185T