Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 23Artikel 6, Paragraph 23
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 23
Berichtigungen
(1)Absatz eins,Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung beeinträchtigen können, sind vom internationalen Büro zu berichtigen, wenn das von der nationalen Behörde eingereichte Gesuch um Berichtigung beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der internationalen Registrierung oder der Eintragung in das internationale Register eingeht, die Gegenstand der Änderung ist.
(3)Absatz 3,Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung nicht beeinträchtigen können, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen in das internationale Register ein.
(5)Absatz 5,Soweit eine von einer nationalen Behörde ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte Angabe berührt, gilt Regel 17 entsprechend; das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung ist vom Internationalen Büro als das Datum der Eintragung gemäß Regel 17 Absatz 1 anzusehen.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035085
Alte Dokumentnummer
N2198916185T