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Art. 7 § 25

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 § 2501.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 25

Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung

  1. Absatz eins,Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegebene Grundgebühr für 20 Jahre, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii angegebene Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr.
  2. Absatz 2,Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren können frühestens ein Jahr vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Gebühren müssen spätestens zum Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden. Sie können aber auch nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten gezahlt werden, wenn innerhalb dieser Frist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzte Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
  4. Absatz 4,Der Zahlung der in Absatz 1 genannten Gebühren und gegebenenfalls der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Zuschlagsgebühr sind die in Regel 34 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die Bezeichnung der im internationalen Register zum Zeitpunkt des Ablaufs der zu erneuernden internationalen Registrierung eingetragenen Länder beizufügen, für die eine Erneuerung nicht beantragt wird.
  5. Absatz 5,Die Zahlung der erforderlichen Gebühren hat unmittelbar durch die Beteiligten zu erfolgen, sofern nicht das Recht des Landes des Inhabers die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde dieses Landes vorschreibt oder zuläßt; erfolgt die Zahlung unmittelbar durch die Beteiligten, so führt das Internationale Büro den Schriftwechsel unmittelbar mit diesen.
  6. Absatz 6,Keine Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens ist die in Absatz 4 erwähnte Einschränkung des Verzeichnisses der Länder.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035087

Alte Dokumentnummer

N2198916187T