Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 25Artikel 7, Paragraph 25
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 25
Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung
(1)Absatz eins,Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegebene Grundgebühr für 20 Jahre, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii angegebene Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr.
(2)Absatz 2,Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren können frühestens ein Jahr vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden.
(3)Absatz 3,Die erforderlichen Gebühren müssen spätestens zum Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden. Sie können aber auch nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten gezahlt werden, wenn innerhalb dieser Frist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzte Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(4)Absatz 4,Der Zahlung der in Absatz 1 genannten Gebühren und gegebenenfalls der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Zuschlagsgebühr sind die in Regel 34 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die Bezeichnung der im internationalen Register zum Zeitpunkt des Ablaufs der zu erneuernden internationalen Registrierung eingetragenen Länder beizufügen, für die eine Erneuerung nicht beantragt wird.
(5)Absatz 5,Die Zahlung der erforderlichen Gebühren hat unmittelbar durch die Beteiligten zu erfolgen, sofern nicht das Recht des Landes des Inhabers die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde dieses Landes vorschreibt oder zuläßt; erfolgt die Zahlung unmittelbar durch die Beteiligten, so führt das Internationale Büro den Schriftwechsel unmittelbar mit diesen.
(6)Absatz 6,Keine Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens ist die in Absatz 4 erwähnte Einschränkung des Verzeichnisses der Länder.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035087
Alte Dokumentnummer
N2198916187T