Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 26Artikel 7, Paragraph 26
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 26
Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen Registrierung
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung einer internationalen Registrierung, die Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für den Teil des Zedenten und den des Zessionars gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar gesondert gelten.
(2)Absatz 2,Sind der Teil des Zedenten und derjenige des Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den Namen desselben Inhabers eingetragen, so können sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein, welche die Nummer der ursprünglichen internationalen Registrierung trägt.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035088
Alte Dokumentnummer
N2198916188T