Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 27Artikel 7, Paragraph 27
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 27
Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
(1)Absatz eins,Sind die durch das Abkommen oder diese Ausführungsordnung verlangten Voraussetzungen der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
(2)Absatz 2,Die internationale Registrierung wird nicht erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der Erneuerung nicht
vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder
innerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035089
Alte Dokumentnummer
N2198916189T