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Art. 8 § 30

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 3001.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 30

Mitteilungen

  1. Absatz eins,Das Internationale Büro teilt den nationalen Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief die internationalen Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen, die auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen, die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen, die Erneuerungen, die Löschungen, die Berichtigungen sowie die anderen in das internationale Register eingetragenen Änderungen mit.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung der Mitteilungen der im internationalen Register vermerkten vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen und der auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen sowie, mit einfacher Post, ein Exemplar der Mitteilungen der im internationalen Register eingetragenen Ungültigerklärungen und eine Kopie der im internationalen Register eingetragenen Änderungen.
  3. Absatz 3,Das Internationale Büro stellt, je nach Fall, der nationalen Behörde oder dem Inhaber, Bescheide und andere Mitteilungen betreffend die in Regel 11, 12 und 13 genannten nicht vorschriftsmäßigen Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035092

Alte Dokumentnummer

N2198916192T