Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 30Artikel 8, Paragraph 30
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 30
Mitteilungen
(1)Absatz eins,Das Internationale Büro teilt den nationalen Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief die internationalen Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen, die auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen, die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen, die Erneuerungen, die Löschungen, die Berichtigungen sowie die anderen in das internationale Register eingetragenen Änderungen mit.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung der Mitteilungen der im internationalen Register vermerkten vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen und der auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen sowie, mit einfacher Post, ein Exemplar der Mitteilungen der im internationalen Register eingetragenen Ungültigerklärungen und eine Kopie der im internationalen Register eingetragenen Änderungen.
(3)Absatz 3,Das Internationale Büro stellt, je nach Fall, der nationalen Behörde oder dem Inhaber, Bescheide und andere Mitteilungen betreffend die in Regel 11, 12 und 13 genannten nicht vorschriftsmäßigen Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035092
Alte Dokumentnummer
N2198916192T