Rechtstracker.at

Art. 9 § 32

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 3201.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

KAPITEL 9

Gebühren

Regel 32

Erforderliche Gebühren

  1. Absatz eins,Das Internationale Büro erhebt folgende im voraus in Schweizer Franken zu entrichtende Gebühren:

a) Gebühren für die internationale Registrierung oder die

   Erneuerung

                                                             sfr.

     i) Grundgebühr

        für 20 Jahre (Regel 10 Absatz 1 und Regel 25

        Absatz 1) .......................................... 720

        für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren

        (Regel 10 Absatz 1) ................................ 470

        Restbetrag für den zweiten Zeitabschnitt von

        10 Jahren (Regel 10 Absatz 2) ...................... 600

    ii) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

        übersteigende Klasse der Waren und Dienstleistungen

        (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2

        Buchstabe b des Abkommens) .........................  80

   iii) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung

        des Schutzes auf ein Land (Artikel 3ter, Artikel 7

        Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des

        Abkommens) .........................................  80

b) Zusatzgebühr

     i) für eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil

        enthält, oder für eine Wortmarke in einer

        besonderen Schriftform, wenn sie nicht farbig

        veröffentlicht wird (Regel 9 Absatz 1) .............  60

    ii) für eine farbig veröffentlichte Marke (Regel 9

        Absatz 2 Ziffer ii) ................................ 400

c) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

   (Regel 12 Absatz 2)

     i) wenn die Waren und Dienstleistungen nicht

        klassifiziert oder nach Klassen gruppiert worden

        sind ...............................................  60

        sowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende

        Wort ...............................................   4

    ii) wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend

        ist, je Wort .......................................   4

        (die Gebühr entfällt jedoch, wenn die Zahl der

        Worte, die Gegenstand der Umklassifizierung sind,

        19 oder weniger beträgt)

d) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Regel 10

   Absatz 3, Regel 25 Absatz 3): 50% der gemäß Buchstabe a zu

   zahlenden Gebühren

e) Gebühr für die Eintragung einer Änderung (Artikel 9 Absatz 4

   des Abkommens und Regel 20)

     i) nach der internationalen Registrierung beantragte

        territoriale Ausdehnung des Schutzes (Artikel 3ter

        Absatz 2 des Abkommens) ............................ 145

    ii) vollständige Übertragung der Registrierung ......... 145

   iii) Teilübertragung der internationalen Registrierung

        für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder

        für einen Teil der Länder .......................... 145

    iv) nach der internationalen Registrierung beantragte

        Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und

        Dienstleistungen für alle oder für einen Teil der

        Länder, mit Ausnahme des in Regel 33 Ziffer iv)

        vorgesehenen Falles ................................ 145

     v) Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers

        für eine einzelne internationale Registrierung .....  80

        für jede weitere internationale Registrierung

        desselben Inhabers, wenn diesselbe (Anm.: richtig: dieselbe)

        Änderung gleichzeitig beantragt wird .............  10

    vi) Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels

        oder einer den Vertreter betreffenden Änderung, mit

        Ausnahme der in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g

        und Regel 2, Absatz 3 Ziffern i und ii genannten

        Fälle, für eine einzelne internationale

        Registrierung ......................................  30

        für jede weitere internationale Registrierung

        desselben Inhabers, wenn der gleiche Wechsel oder

        die gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird ...  10

f) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationalen

   Registers (Artikel 5ter Absatz 1 des Abkommens)

     i) Anfertigung eines Registerauszuges bis zu 3 Seiten .  80

        für jede über die dritte hinausgehende Seite .......  10

    ii) andere schriftliche Bestätigungen oder Auskünfte

        für eine einzelne internationale Registrierung .....  60

        für jede weitere internationale Registrierung

        desselben Inhabers, wenn diesselbe (Anm.: richtig: dieselbe)

        Auskunft gleichzeitig beantragt wird ...............  10

   iii) andere mündlich erteilte Auskünfte je

        internationale Registrierung .......................  25

    iv) Sonderdruck oder Photokopie der Veröffentlichung

        der internationalen Registrierung, je Seite ........   5

  1. Absatz 2,Das Internationale Büro ist ermächtigt, für dringlich auszuführende Aufträge sowie für in dieser Regel nicht vorgesehene Leistungen eine Gebühr zu erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.
  2. Absatz 3,Falls die Höhe der Gebühren geändert wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen maßgebend, die das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft. Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt wird.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035094

Alte Dokumentnummer

N2198916194T