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KAPITEL 9
Gebühren
Regel 32
Erforderliche Gebühren
(1)Absatz eins,Das Internationale Büro erhebt folgende im voraus in Schweizer Franken zu entrichtende Gebühren:
a) Gebühren für die internationale Registrierung oder die
Erneuerung
sfr.
i) Grundgebühr
für 20 Jahre (Regel 10 Absatz 1 und Regel 25
Absatz 1) .......................................... 720
für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren
(Regel 10 Absatz 1) ................................ 470
Restbetrag für den zweiten Zeitabschnitt von
10 Jahren (Regel 10 Absatz 2) ...................... 600
ii) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse
übersteigende Klasse der Waren und Dienstleistungen
(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens) ......................... 80
iii) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung
des Schutzes auf ein Land (Artikel 3ter, Artikel 7
Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des
Abkommens) ......................................... 80
b) Zusatzgebühr
i) für eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil
enthält, oder für eine Wortmarke in einer
besonderen Schriftform, wenn sie nicht farbig
veröffentlicht wird (Regel 9 Absatz 1) ............. 60
ii) für eine farbig veröffentlichte Marke (Regel 9
Absatz 2 Ziffer ii) ................................ 400
c) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
(Regel 12 Absatz 2)
i) wenn die Waren und Dienstleistungen nicht
klassifiziert oder nach Klassen gruppiert worden
sind ............................................... 60
sowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende
Wort ............................................... 4
ii) wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend
ist, je Wort ....................................... 4
(die Gebühr entfällt jedoch, wenn die Zahl der
Worte, die Gegenstand der Umklassifizierung sind,
19 oder weniger beträgt)
d) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Regel 10
Absatz 3, Regel 25 Absatz 3): 50% der gemäß Buchstabe a zu
zahlenden Gebühren
e) Gebühr für die Eintragung einer Änderung (Artikel 9 Absatz 4
des Abkommens und Regel 20)
i) nach der internationalen Registrierung beantragte
territoriale Ausdehnung des Schutzes (Artikel 3ter
Absatz 2 des Abkommens) ............................ 145
ii) vollständige Übertragung der Registrierung ......... 145
iii) Teilübertragung der internationalen Registrierung
für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder
für einen Teil der Länder .......................... 145
iv) nach der internationalen Registrierung beantragte
Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen für alle oder für einen Teil der
Länder, mit Ausnahme des in Regel 33 Ziffer iv)
vorgesehenen Falles ................................ 145
v) Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers
für eine einzelne internationale Registrierung ..... 80
für jede weitere internationale Registrierung
desselben Inhabers, wenn diesselbe (Anm.: richtig: dieselbe)
Änderung gleichzeitig beantragt wird ............. 10
vi) Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels
oder einer den Vertreter betreffenden Änderung, mit
Ausnahme der in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g
und Regel 2, Absatz 3 Ziffern i und ii genannten
Fälle, für eine einzelne internationale
Registrierung ...................................... 30
für jede weitere internationale Registrierung
desselben Inhabers, wenn der gleiche Wechsel oder
die gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird ... 10
f) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationalen
Registers (Artikel 5ter Absatz 1 des Abkommens)
i) Anfertigung eines Registerauszuges bis zu 3 Seiten . 80
für jede über die dritte hinausgehende Seite ....... 10
ii) andere schriftliche Bestätigungen oder Auskünfte
für eine einzelne internationale Registrierung ..... 60
für jede weitere internationale Registrierung
desselben Inhabers, wenn diesselbe (Anm.: richtig: dieselbe)
Auskunft gleichzeitig beantragt wird ............... 10
iii) andere mündlich erteilte Auskünfte je
internationale Registrierung ....................... 25
iv) Sonderdruck oder Photokopie der Veröffentlichung
der internationalen Registrierung, je Seite ........ 5
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro ist ermächtigt, für dringlich auszuführende Aufträge sowie für in dieser Regel nicht vorgesehene Leistungen eine Gebühr zu erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.
(3)Absatz 3,Falls die Höhe der Gebühren geändert wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen maßgebend, die das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft. Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt wird.