Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 34Artikel 9, Paragraph 34
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 34
Zahlung der Gebühren
(1)Absatz eins,Die an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühren können gezahlt werden:
durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent-Konto;
durch Überweisung auf ein Bankkonto des Internationalen Büros;
iii) durch Bankscheck;
durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros;
(2)Absatz 2,Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen Register eingetragen ist, der Name des Inhabers sowie die Nummer und das Datum der betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.
(3)Absatz 3,Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung als an dem Tag gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhält.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035096
Alte Dokumentnummer
N2198916196T