Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
In den Ländern Oberösterreich und Salzburg sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie durch § 49 Abs. 1 MRG bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.In den Ländern Oberösterreich und Salzburg sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie durch Paragraph 49, Absatz eins, MRG bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12035011
Alte Dokumentnummer
N2198910937F