Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
§ 100. (1) Die nach diesem Bundesgesetz von der Wiener Börsekammer zu erlassenden Verordnungen können nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese Verordnungen treten am 1. Dezember 1989 in Kraft, wenn nicht die Verordnung selbst einen späteren Termin für ihr Inkrafttreten bestimmt.Paragraph 100, (1) Die nach diesem Bundesgesetz von der Wiener Börsekammer zu erlassenden Verordnungen können nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese Verordnungen treten am 1. Dezember 1989 in Kraft, wenn nicht die Verordnung selbst einen späteren Termin für ihr Inkrafttreten bestimmt.
(2)Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz von der Vollversammlung der Börsekammer vorzunehmende Einrichtung von Ausschüssen und die Übertragung von Befugnissen des Präsidenten an den Generalsekretär können durch die Wiener Börsekammer nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erfolgen. Solche Beschlüsse werden mit 1. Dezember 1989 wirksam.
Dokumentnummer
NOR12034970
Alte Dokumentnummer
N2198910360H