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§ 101c BörseG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.10.2007 — BGBl. I Nr. 123/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101c01.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 101c01.07.199931.10.2007 BGBl. I Nr. 123/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 123/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007danach: BGBl. I Nr. 60/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 101 c, (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß Paragraph 66, oder gemäß Paragraph 68, beantragt werden oder gemäß Paragraph 69, gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.

  1. Absatz 2,Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

Schlagworte

Prospektpflicht

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12041146

Alte Dokumentnummer

N2199961115L