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§ 11 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Erhaltung der Börse

Paragraph 11, (1) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.

  1. Absatz 2,Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
    1. Ziffer eins
      die Mitgliedschaft,
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
    3. Ziffer 3
      die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
    4. Ziffer 4
      die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß Paragraph 81, und
    5. Ziffer 5
      die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachten Leistungen
    festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Ziffer 3,, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034883

Alte Dokumentnummer

N2198910273H