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§ 17 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 02.01.2018 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.12.198902.01.2018 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
    1. Ziffer eins
      sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,
    2. Ziffer 2
      die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,
      oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034889

Alte Dokumentnummer

N2198910279H