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§ 1 BörseG

Fassungen
01.11.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 60/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.201402.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 184/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 101.11.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 101.12.198931.10.2007 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt römisch eins
Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  2. Absatz 2,Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Konzession erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel römisch drei der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.
  3. Absatz 3,Wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt, ist ein Marktbetreiber. Ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.
  4. Absatz 4,Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  5. Absatz 5,Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG und des WAG 2007.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40089838