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§ 2 BörseG

Fassungen
01.11.2007 bis 30.12.2011 — BGBl. I Nr. 60/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.12.201102.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 201.11.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 201.04.200231.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 201.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 201.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. I Nr. 145/2011

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Konzessionserteilung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ist ein Börseunternehmen. Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  3. Absatz 2 a,Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach Paragraph 3, WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Paragraphen 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen Paragraph 9, erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  4. Absatz 3,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  5. Absatz 4,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Den Sitz und die Rechtsform;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;
      weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;
    5. Ziffer 5
      die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    6. Ziffer 6
      die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. Ziffer 7
      die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40089839