Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel, der Art der Verkehrsgegenstände und der Umsätze sowie unter Bedachtnahme auf die Erzielung eines angemessenen Einkommens durch den Börsesensal bestimmt. Vor der Festsetzung der Gebühr ist der Börsekommissär, das Börseunternehmen sowie die Interessenvertretung der Börsesensale, falls eine solche eingerichtet ist, zu hören.
(3)Absatz 3,Die Mäklergebühr wird fällig, sobald das Geschäft geschlossen und der Börsesensal die Schlußnote zugestellt hat. War das Geschäft bedingt, wird die Mäklergebühr erst fällig, wenn das Geschäft ein unbedingtes geworden ist.
(4)Absatz 4,Der Börsesensal hat auch dann Anspruch auf Mäklergebühren, wenn die Vermittlung des Geschäftes so weit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tag von den Parteien unmittelbar geschlossen wurde.
(5)Absatz 5,Ist das Geschäft nicht zum Abschluß gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann der Börsesensal für die Unterhandlung keine Mäklergebühr fordern.
(6)Absatz 6,Die Mäklergebühr ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, von jeder Partei je zur Hälfte zu entrichten.
(7)Absatz 7,Das Börseunternehmen kann bestimmen daß bei Wertpapieren und Verträgen die in ein entsprechendes Abwicklungssystem einbezogen sind, die Abrechnung und Einhebung der Mäklergebühr durch die Abrechnungsstelle erfolgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR12040360
Alte Dokumentnummer
N2199850704L