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§ 47a BörseG

Fassungen
01.04.2002 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47a01.04.200202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 47a01.10.199331.03.2002 BGBl. Nr. 529/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 47 a,

  1. Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (Paragraph 23, KWG) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (Paragraph 75 a,) bleiben unberührt.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020864