Rechtstracker.at

§ 48b BörseG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 127/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48b02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48b01.01.201301.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 119/2012
§ 48b01.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 127/2004
§ 48b01.01.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 48b01.10.199331.12.1993 BGBl. Nr. 529/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 127/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 119/2012

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Missbrauch einer Insiderinformation

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er
    1. Ziffer eins
      davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder
    2. Ziffer 2
      diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer, ohne Insider zu sein, eine Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40057743