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§ 48e BörseG

Fassungen
09.11.2005 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 124/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48e02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48e09.11.200501.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 124/2005
§ 48e01.01.200508.11.2005 BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 e

Inkrafttretensdatum

09.11.2005BGBl. I Nr. 124/2005

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 76/2016

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 48 e,

  1. Absatz eins,Paragraphen 48 a bis 48 d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.
  2. Absatz 2,Paragraphen 48 a bis 48 d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.
  3. Absatz 3,Paragraph 48 b, gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Absatz 2, abhängt.
  4. Absatz 4,Paragraph 48 d, Absatz eins bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.
  5. Absatz 5,Die in den Paragraphen 48 a bis 48 d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
  6. Absatz 5 a,Paragraph 48 b und Paragraph 48 c, sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß Paragraph 48 d und Paragraph 48 f, bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch nicht.
  7. Absatz 6,Paragraphen 48 b und 48 c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273 aus 2003, der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40070360