Rechtstracker.at

§ 48f BörseG

Fassungen
02.08.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 76/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48f02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48f01.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 48f01.11.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 48f01.08.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 48f01.01.200531.07.2007 BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 f

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 76/2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 48 f,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Paragraphen 48 c, 48 d und 48 e genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den Paragraphen 48 c, 48 d und 48 e unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
    3. Ziffer 3
      eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 15, WAG 2007, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die Paragraphen 48 c, 48 d und 48 e nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;
    5. Ziffer 5
      ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;
    6. Ziffer 6
      bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14, oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;
    7. Ziffer 7
      ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 15, WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.
  3. Absatz 3,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß Paragraph 48 c,, Paragraph 48 d und Paragraph 48 e, fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, abgeschlossen worden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185231