Rechtstracker.at

§ 48h BörseG

Fassungen
02.08.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 76/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48h02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48h15.12.200701.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 48h01.01.200514.12.2007 BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 h

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 76/2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Meldung von Verstößen

Paragraph 48 h,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, welche durch die in Paragraph 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) angeführten Bundesgesetze geregelt werden oder ein Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 75 bis 77 der GewO 1994 betreiben oder Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben oder Datenbereitstellungsdienste erbringen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide oder der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgeber gemäß Absatz eins,, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. Ziffer 3
      den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat;
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des Börsegesetzes 1989 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185233