Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48mParagraph 48 m
Text
§ 48m.Paragraph 48 m,
Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (Paragraphen 194 und 208 Absatz 4, StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40094460