Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48rParagraph 48 r
Text
Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA
§ 48r.Paragraph 48 r,
(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 48 m, 48 n, grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.
(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
(4)Absatz 4,Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
(5)Absatz 5,Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 48 m, 48 n, gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40185251