Rechtstracker.at

§ 48r BörseG

Fassungen
02.08.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 76/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48r02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 48r01.01.201301.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 119/2012
§ 48r31.12.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 48r01.01.200530.12.2011 BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 r

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 76/2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

Paragraph 48 r,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 48 m, 48 n, grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
    2. Ziffer 2
      die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
    3. Ziffer 3
      der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
  4. Absatz 4,Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 48 m, 48 n, gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185251