Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48sParagraph 48 s
Text
Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren
§ 48s.Paragraph 48 s,
(1)Absatz eins,Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den Paragraphen 48 m, 48 n, die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2)Absatz 2,Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:
Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und
die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 48m, 48n in derselben Tat zusammentreffen.Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 48 m, 48 n, in derselben Tat zusammentreffen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
Schlagworte
Hauptverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40185243