Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48tParagraph 48 t
Text
Anhörungs- und Informationsrechte der FMA
§ 48t.Paragraph 48 t,
(1)Absatz eins,Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.Vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 4,, Paragraph 201, Absatz 4, oder Paragraph 203, Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.
(2)Absatz 2,Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 48m, 48n ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den Paragraphen 48 m, 48 n, ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
Schlagworte
Anhörungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40185252