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§ 4 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 401.08.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 401.04.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 401.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 401.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Konzessionsrücknahme

Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

  1. Ziffer eins
    Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
  2. Ziffer 2
    der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,
    3. Ziffer 3
      eine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 3, Absatz eins, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
    4. Ziffer 4
      das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
  2. Absatz 3,Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (Paragraph 47, Absatz eins,) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
  3. Absatz 4,Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040341

Alte Dokumentnummer

N2199850685L