Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
Einsicht in die Bücher der Vermittler
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.
(2)Absatz 2,Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.
(3)Absatz 3,Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.
(4)Absatz 4,Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR12040374
Alte Dokumentnummer
N2199850718L