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§ 61 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.01.199802.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 11/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6101.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Einsicht in die Bücher der Vermittler

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.
  2. Absatz 2,Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.
  3. Absatz 3,Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.
  4. Absatz 4,Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040374

Alte Dokumentnummer

N2199850718L